paygood

Standard-Vertragsbedingungen der HR Improvement GmbH für die Überlassung von Standardsoftware

letzte Aktualisierung 17 July 2023

Standard-Vertragsbedingungen der HR Improvement GmbH für die Überlassung von Standardsoftware

1. Vertragsgegenstand, sachlicher Geltungsbereich

1.1 Diese Vertragsbedingungen gelten für die Nutzung und Betriebsunterstützung von Standard-Softwareprogrammen der HR Improvement GmbH, nachfolgend HR Improvement oder Anbieter genannt, gemäß der aktuellen Produktbeschreibung und dem Vertrag als Software as a Service („SaaS“) bzw. Cloud-Angebot. 

1.2 Die Software wird von der HR Improvement als SaaS- bzw. Cloud-Lösung betrieben. Dem Kunden wird ermöglicht, die auf den Servern der HR Improvement bzw. eines vom Anbieter beauftragten Dienstleisters gespeicherte und ablaufende Software über eine Internetverbindung während der Laufzeit dieses Vertrags für eigene Zwecke zu nutzen und seine Daten mit ihrer Hilfe zu speichern und zu verarbeiten.

1.3 Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Vertragsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

2. Art und Umfang der Leistung

Die HR Improvement stellt dem Kunden die Software über das Internet, in der jeweils vereinbarten Version am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Server mit der Software steht („Übergabepunkt“), zur Nutzung bereit. Hierzu räumt die HR Improvement dem Kunden für die Dauer des Vertrages ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der im Vertrag genannten Software im Rahmen ein. Die Software, die für die Nutzung erforderliche Rechenleistung und der erforderliche Speicher- und Datenverarbeitungsplatz werden vom der HR Improvement bereitgestellt. Die HR Improvement schuldet nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und dem beschriebenen Übergabepunkt. Der im Vertrag definierte Leistungsumfang gilt als vereinbarte Beschaffenheit. Maßgebend dafür sind:

  • der definierte Leistungsumfang der im Vertrag aufgeführten Software, 
  • die Eignung für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung, 
  • die im Vertrag festgelegten Bedingungen, 
  • die nachstehenden Bedingungen.

Bei Unstimmigkeiten gelten die vertraglichen Abmachungen in der vorstehenden Reihenfolge.

3. Verfügbarkeit der Software

3.1 Die HR Improvement weist den Kunden darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereichs der HR Improvement liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag der HR Improvement handeln, vom Anbieter nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Auch die vom Kunden genutzte Hard- und Software und technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistungen der HR Improvement haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der vom Anbieter erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen.

3.2 Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen oder –beeinträchtigungen der Software unverzüglich und so präzise wie möglich nach den Vereinbarungen im Vertrag beim Anbieter anzuzeigen.

4. Rechte zur Datenverarbeitung, Datensicherung

4.1 Die HR Improvement hält sich an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

4.2 Der Kunde räumt der HR Improvement für die Zwecke der Vertragsdurchführung das Recht ein, die vom Anbieter für den Kunden zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Die HR Improvement ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen oder zur technischen Weiterentwicklung ist die HR Improvement ferner berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.

4.3 Die HR Improvement sichert die Daten des Kunden auf dem vom Anbieter verantworteten Server regelmäßig auf einem externen Backup-Server. Der Kunde kann diese Daten, soweit technisch möglich, jederzeit zu Sicherungszwecken exzerpieren und ist verpflichtet, dies in regelmäßigen üblichen Abständen zu tun.

4.4 Zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf vom Anbieter technisch verantworteten IT-Systemen wird zwischen dem Kunden und der HR Improvement eine gesonderte Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung geschlossen.

5. Support

5.1 Ein Supportfall liegt vor, wenn die Software die vertragsgemäßen Funktionen gemäß der Produktbeschreibung nicht erfüllt. Die Art und Weise der Fehlermeldung richtet sich nach dem Vertrag, ebenso wie der Umfang der Supportleistungen.

5.2 Meldet der Kunde einen Supportfall, so hat er eine möglichst detaillierte Beschreibung der jeweiligen Funktionsstörung zu liefern, um eine möglichst effiziente Fehlerbeseitigung zu ermöglichen.

5.3 Die Parteien können eine gesonderte Vereinbarung über die Zurverfügungstellung von Support-, Wartungs- und Pflegeleistungen treffen.

6. Vergütung

6.1 Zahlungszeitraum und Höhe der Vergütung richten sich ebenso wie die Zahlungsweise nach dem geschlosssenen Vertrag.

6.2 Verzögert der Kunde die Zahlung einer fälligen Vergütung um mehr als vierzehn Tage, ist die HR Improvement nach Ablauf der 14-Tages-Frist zur Sperrung des Zugangs zur Software berechtigt. Der Vergütungsanspruch der HR Improvement bleibt von der Sperrung unberührt. Der Zugang zur Software wird nach Begleichung der Rückstände unverzüglich wieder freigeschaltet. Das Recht zur Zugangssperrung besteht als milderes Mittel auch dann, wenn die HR Improvement ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Ziffer 11.2 hat. 

6.3 Die HR Improvement kann nach Ablauf der Erstlaufzeit gemäß dem Auftragsblatt die Preise wie auch die Sätze für eine vereinbarte Vergütung nach Aufwand der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Entgelterhöhung mehr als 5% kann der Kunde das Vertragsverhältnis zum Ende des laufenden Vertragsmonats kündigen.

6.4 Die Vergütung sonstiger Leistungen richtet sich nach dem jeweils gültigen Preisblatt der HR Improvement.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1 Der Kunde wird die HR Imrovement bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen.

7.2 Die ordnungsgemäße und regelmäßige Sicherung seiner Daten obliegt dem Kunden. Das gilt auch für dem Anbieter im Zuge der Vertragsabwicklung überlassene Unterlagen.

7.3 Für die Nutzung der Software müssen die sich aus der Produktbeschreibung bzw. dem Vertrag ergebenden Systemvoraussetzungen beim Kunden erfüllt sein. Der Kunde trägt hierfür selbst die Verantwortung.

7.4 Der Kunde hat die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten geheim zu halten und dafür zu sorgen, dass etwaige Mitarbeiter, denen Zugangsdaten zur Verfügung gestellt werden, dies ebenfalls tun. Die Leistung des Anbieters darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden, soweit das nicht von den Partei- en ausdrücklich vereinbart wurde.

8. Gewährleistung

Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung. Die §§ 536b (Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme), 536c (Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter) BGB finden Anwendung. Die Anwendung des § 536a Abs. 2 (Selbstbeseitigungsrecht des Mieters) ist jedoch ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Anwendung von § 536a Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht des Vermieters), soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht.

9. Haftung und Schadensersatz

9.1 Die HR Imrovement haftet für Schäden des Kunden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit sind, die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (so genannte Kardinalpflichten) beruhen, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9.2 Kardinalpflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

9.3 Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung beim Einsatz der vertragsgegenständlichen Software typischerweise gerechnet werden muss.

9.4 In jedem Falle ist die vertragliche wie deliktische Haftung der HR Improvement außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Personenschäden auf 50.000 EUR, für Vermögens-, Sach- und Tätigkeitsschäden auf 10.000 EUR sowie für Datenverlustschäden auf 5.000 EUR beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

9.5 Für Störungen auf Telekommunikationsverbindungen, für Störungen auf Leitungswegen innerhalb des Internet, bei höherer Gewalt, bei Verschulden Dritter oder des Kunden selbst wird von der HR Improvement keine Haftung übernommen. Für Schäden, die entstehen, wenn der Kunde Passwörter oder Benutzerkennungen an Nichtberechtigte weitergibt, übernimmt die HR Improvement Haftung.

9.6 Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

9.7 Resultieren Schäden des Kunden aus dem Verlust von Daten, so haftet die HR Improvement hierfür nicht, soweit die Schäden durch eine regelmäßige und vollständige Sicherung aller relevanten Daten durch den Kunden vermieden worden wären. Der Kunde wird eine regelmäßige und vollständige Datensicherung selbst oder durch einen Dritten durchführen bzw. durchführen lassen und ist hierfür allein verantwortlich. 

10. Kundendaten und Freistellung von Ansprüchen Dritter

10.1 Die HR Improvement speichert als technischer Dienstleister Inhalte und Daten für den Kunden, die dieser bei der Nutzung der Software eingibt und speichert und zum Abruf bereitstellt. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber der HR Improvement, keine strafbaren oder sonst absolut oder im Verhältnis zu einzelnen Dritten rechtswidrigen Inhalte und Daten einzustellen und keine Viren oder sonstige Schadsoftware enthaltenden Programme im Zusammenhang mit der Software zu nutzen. Der Kunde bleibt im Hinblick auf personenbezogene Daten verantwortliche Stelle und hat daher stets zu prüfen, ob die Verarbeitung solcher Daten über die Nutzung der Software von entsprechenden Erlaubnistatbeständen getragen ist.

10.2 Der Kunde ist für sämtliche von ihm verwendeten Inhalten und verarbeiteten Daten sowie die hierfür etwa erforderlichen Rechtspositionen allein verantwortlich. Die HR Improvement nimmt von Inhalten des Kunden keine Kenntnis und prüft die vom Kunden mit der Software genutzten Inhalte grundsätzlich nicht. 

10.3 Der Kunde verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, die HR Improvement von jeder Haftung und jeglichen Kosten, einschließlich möglicher und tatsächlicher Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, freizustellen, falls der Anbieter von Dritten, auch von Mitarbeitern des Kunden persönlich, infolge von behaupteten Handlungen oder Unterlassungen des Kunden in Anspruch genommen wird. Die HR Improvement wird den Kunden über die Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich ist, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Gleichzeitig wird der Kunde dem Anbieter unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den Sachverhalt, der Gegenstand der Inanspruchnahme ist, vollständig mitteilen.

10.4 Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche der HR Improvement bleiben unberührt. 

11. Vertragslaufzeit und Beendigung des Vertrags

11.1 Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem Vertrag. 

11.2 Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorbehalten. Ein wichtiger Grund für die HR Improvement liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mehr als zwei Monate mit der Zahlung einer fälligen Vergütung in Verzug ist. Sofern der Kunde den Kündigungsgrund zu vertreten hat, ist der Kunde verpflichtet, dem Anbieter die vereinbarte Vergütung abzüglich von vom Anbieter ersparter Aufwendungen bis zu dem Termin zu zahlen, an dem der Vertrag bei einer ordentlichen Kündigung frühestens enden würde. Der Einfachheit halber werden 70% der vereinbarten Vergütung zur Anspruchsberechnung zugrunde gelegt. 

11.3 Kündigungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Die Einhaltung dieser Form ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung. Telefax und E-Mail genügen dem Schriftformerfordernis nicht.

11.4 Nach Beendigung des Vertrags hat die HR Improvement sämtliche vom Kunden überlassenen und sich noch im Besitz der HR Improvement befindlichen Unterlagen sowie Datenträger, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag stehen, an den Kunden zurückzugeben und die bei der HR Improvement gespeicherten Daten zu löschen, soweit keine Aufbewahrungspflichten oder –rechte bestehen. 

12. Vertraulichkeit

12.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Informationen über die jeweils andere Partei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (im Folgenden: „vertrauliche Informationen“) erkennbar sind, dauerhaft geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben, aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu verwerten, sofern die jeweils andere Partei der Offenlegung oder Verwendung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder die Informationen aufgrund Gesetzes, Gerichtsentscheidung oder einer Verwaltungsentscheidung offengelegt werden müssen.

12.2 Die Informationen sind dann keine vertraulichen Informationen im Sinne dieser Ziffer 12, wenn sie

  • der anderen Partei bereits zuvor bekannt waren, ohne dass die Informationen einer Vertraulichkeitsvereinbarung unterlegen hätten, 
  • allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung der übernommenen Vertraulichkeitsverpflichtungen bekannt werden, 
  • der anderen Partei ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung von einem Dritten offenbart werden. 

12.3 Die Verpflichtungen nach dieser Ziffer 12 überdauern das Ende dieser Vereinbarung.

13. Übertragung der Rechte und Pflichten

Die Abtretung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der HR Improvement zulässig. Die HR Improvement ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag zu betrauen.

14. Sonstiges

14.1 Diese Vereinbarung und ihre Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere Form vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

14.2 Der Vertrag untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Gerichtsstand ist der Sitz der HR Improvement, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 

14.3 Sollten einzelne Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.